I. Allgemein
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Workheld GmbH (im Folgenden „Workheld“ oder „Auftragnehmer“) schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden einvernehmlich für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.5. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
5.6. Vom Auftraggeber erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung.
5.7. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder vom Aufragnehmer schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1 Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart.
6.2. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Dem Auftraggeber stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
8.2.3 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen die Erhebung einer schriftlichen und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge (innerhalb von 14 Tagen), so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
8.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.5. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.6. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.8. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
10. Referenzen
10.1 Der Auftragnehmer darf während und nach der Zusammenarbeit oder Nutzung der durch den Auftragnehmer entwickelten Software, Namen und/oder Logo des Auftraggebers als Referenz auf Webseiten und in sonstigem Werbematerial verwenden. Der Auftraggeber kann diese Befugnis jederzeit mit einer angemessenen Umstellungsfrist widerrufen.
11. Loyalität
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Datenschutz, Geheimhaltung
12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12.2. Eine umfassende Datenschutzerklärung steht auf der Website des Auftragnehmers unter dem Link [hier] zu finden.
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
II. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Software-as-a-Service – und Cloud-Leistungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehen die Bestimmungen dieses Teil II. im Fall der Erbringung von SaaS- und/oder Cloud-Leistungen den Bestimmungen des Teil I. vor.
1.2 Workheld stellt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses die jeweilige Software in der gemeinsam vereinbarten Version in Form einer SaaS-Leistung zur Nutzung bereit (siehe Angebot etc.,).
1.3 Sämtliche Anforderungen an die Software-Lösung sind im Angebot bzw. in den anderen Vertragsbestandteilen detailliert beschrieben.
1.4 Zugriff und Nutzung der Software durch den erfolgen über das Internet.
1.5 Für die Nutzung und den Betrieb zahlt der Auftraggeber an Workheld ein Nutzungsentgelt.1.6 Das monatliche oder jährliche Entgelt ist abhängig von der Preisgestaltung von Workheld, da das SaaS-Modell unterschiedliche Preismodelle ermöglicht. So im Angebot kein anderes Preismodell vereinbart wurde, sind folgende Preismodelle für den Auftraggeber möglich:
- 1.6.1 Pro Benutzer/Monat: Der Auftraggeber entrichtet ein festes, monatlich wiederkehrendes Entgelt für jeden angemeldeten User, der die Software nutzt. Dabei kann der User die Software, unabhängig von der Anzahl der Transaktionen und der Zeit, wie eine Art „Flatrate“ in vollem Umfang verwenden. Der Leistungsumfang beinhaltet die Nutzung der Software.
- 1.6.2 Abhängigkeit vom Funktionsumfang: Dieses Preismodell ist eine Erweiterung des Modells gemäß Punkt 5.7 (Pro Benutzer/Monat). Auch hier verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines festen, monatlich wiederkehrenden Entgelts, welches jedoch vom tatsächlich genutzten Funktionsumfang der Software abhängt.
- 1.6.3 Es können aber auch andere Preismodelle, wie Abrechnungen nach Datenmenge, Transaktionen oder nach genutzter CPU-Stunde oder einen konstanten Preis über eine bestimmte Vertragslaufzeit zur Anwendung kommen. Workheld behält sich vor, dem Auftraggeber neben den hier erwähnten Preismodellen, je nach Aufwand gesondert auch Implementierungskosten zu verrechnen.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggeber
2.1 Die Voraussetzungen (Mindestausstattung der Hardware bzw. Software) für die Nutzung der jeweiligen Cloud-Leistung werden im Angebot oder in sonstiger Weise dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
2.2 Die Bereitstellung dieser Mindestvoraussetzungen sowie der Telekommunikationsdienste einschließlich der Übermittlungsleistungen vom bzw. bis zum Leistungsübergabepunkt (ist gleich Netzabschlusspunkt von Workheld) sind nicht Gegenstand der Vereinbarung, sondern obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.
2.3 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart, setzt Workheld die Nutzung der folgenden Browser in der letztgültigen stabilen Version voraus: Chrome, Safari, Firefox und Edge. Bei Verwendung von iOS, Android oder Windows Apps wird die letztgültige stabile Version vorausgesetzt. Bezüglich der Unicode-Codierung geht Workheld grundsätzlich von UTF-8 aus, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
2.4 Sofern für die Nutzung der Cloud-Leistung Software Dritter auf der Hardware des Auftraggeber notwendig ist (zB Browser-, PDF-Reader-Software), hat sich der Auftraggeber selbstständig um deren Installation und Wartung sowie um die Nutzungsrechte des entsprechenden Drittanbieters zu kümmern. Der Auftraggeber hält Workheld diesbezüglich verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
3. Rechte an der Cloud-Lösung
3.1 Sämtliche (Immaterialgüter-)Rechte an der Cloud-Leistung stehen Workheld zu und es wird dem Auftraggeber kein, nicht im jeweiligen Angebot oder in einer Zusatzvereinbarung, explizit angeführtes weitergehendes (Nutzungs-)Recht am bzw. im Zusammenhang mit der Cloud-Leistung eingeräumt.
3.2 Dem Auftraggeber ist es – soweit im Angebot oder in einer Zusatzvereinbarung nicht anders festgelegt – insb. nicht gestattet:
- die Cloud-Leistung oder Teile davon zu relizensieren, zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verleasen, es über Netzwerke oder sonst wie online anderen zugänglich zu machen, es im Rahmen eines Timesharing zur Verfügung zu stellen oder als Service Bureau zu agieren oder Subscription Services für die Cloud-Leistung anzubieten;
- die Nutzungsvereinbarung betreffend die Cloud-Leistung ohne schriftliche Einwilligung von Workheld auf eine andere Person zu übertragen.
4. Gewährleistung
4.1 Workheld kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass die Cloud-Lösung jederzeit und über den in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Technik hinaus fehlerfrei und ohne Unterbrechungen voll funktionsfähig ist. Es werden daher von Workheld hinsichtlich der Cloud-Lösung keinerlei Gewährleistungen, Garantien und/oder Erfolgsrisikoübernahmen gegeben, insbesondere nicht in Bezug auf eine besondere Eignung der Cloud-Lösung für einen bestimmten Zweck. Die Cloud-Lösung sowie deren Verfügbarkeit wird im Angebot abschließend beschrieben und der Auftraggeber kann aus anderen Angaben keinerlei Rechte ableiten. Als einziger Gewährleistungsbehelf kommt eine Abschlagszahlung um den Prozentsatz in Frage, im dem das vereinbarte Service-Level unterschritten wird, sofern ein bestimmtes Service-Level gesondert vereinbart, wird. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass Workheld keinerlei Verantwortung für Umstände in der Sphäre des Auftraggebers übernehmen kann, wie insbesondere dessen Hardware, Software und Internetverbindung von bzw. bis zum Netzabschlusspunkt aufseiten von Workheld.
4.2 Sofern Ausfälle oder Fehler jeglicher Art in Zusammenhang mit der Cloud-Lösung auftreten, wird der Auftraggeber diesen Ausfall oder Fehler unverzüglich bei Workheld einmelden. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Meldung, so kann er keinerlei Ansprüche geltend machen, außer wenn der Auftraggeber beweist, dass Workheld den Ausfall bzw. Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Das Vorliegen von Ausfällen oder Fehlern hat stets der Auftraggeber zu beweisen – insbesondere wird § 924 ABGB einvernehmlich ausgeschlossen.
4.3 Workheld kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass die Cloud-Leistung, die mit der vom Auftraggeber eingesetzten Hard- und Software kompatibel ist.
5. Verrechnung
5.1 Das monatliche Entgelt ist abhängig von der Preisgestaltung von Workheld, da das SaaS-Modell unterschiedliche Preismodelle ermöglicht. Die jeweiligen Preise und Zahlungsziele werden im Angebot festgelegt.
5.2 Für den Fall, dass sich das Entgelt nach der tatsächlichen Nutzung des Systems (z.B. Endpunkte) errechnet, wird das Ausmaß der zu erwarteten Nutzung nach den Angaben des Auftraggeber für die Erstverrechnung herangezogen. Mit Ablauf des ersten Monats der Nutzung der jeweiligen Cloud-Lösung wird die tatsächliche Nutzung durch Workheld evaluiert – wobei die Kosten dieser Evaluierung gesondert verrechnet werden – und in weiterer Folge auf dieser Basis die Abrechnung im Voraus nach der vereinbarten periodischen Abrechnung als Wertgrundlage herangezogen. Im Falle, dass bei der jeweiligen Evaluierung festgestellt wird, dass die Nutzung das ursprünglich angenommene Ausmaß übersteigt, wird diese Nutzung nachverrechnet.
5.3 Die Höhe sämtlicher laufender Entgelte wird nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die laufenden Entgelte erhöhen oder verringern sich somit in dem Ausmaß, wie sich der VPI 2015 ändert. Die Anpassung der Serviceentgelte erfolgt einmal jährlich mit 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres in dem Verhältnis, in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI 2015 für das letzte Kalenderjahr gegenüber dem VPI 2015 für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat. Nimmt Workheld im Falle einer Erhöhung des VPI 2015 eine Anpassung nicht vor, verzichtet Workheld nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung des VPI 2015 zu einem späteren Zeitpunkt oder in den Folgejahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen.
5.4 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug sind vom Auftraggeber 1% Zinsen pro Monat zu bezahlen. Workheld ist jedenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen bzw. vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und, Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
5.5 Sollte der Auftraggeber wiederholt und trotz Aufforderung seine Rückstände nicht begleichen, ist Workheld berechtigt, die Leistungserbringungen einzustellen. Klargestellt wird, dass Workheld für draus resultierende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
5.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.0 Beendigung von SaaS-/Cloud-Leistungen
6.1 Der Vertrag zur Erbringung von Cloud-Leistungen wird mit Auftragserteilung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich per eingeschriebenen Brief oder per E-Mail mit Lesebestätigung gekündigt werden. Der Auftraggeber verzichtet für die Dauer des ersten Jahrs auf eine Kündigung der Cloudleistungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
6.2 Workheld verpflichtet sich, sämtliche Daten, Unterlagen, etc., die im Eigentum des Auftraggebers stehen bei Vertragsbeendigung zu retournieren oder zu vernichten.
III. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehen die Bestimmungen dieses Teil III. im Fall von Beratungsdienstleistungen den Bestimmungen des Teil I. vor.
1.2 Der Umfang eines konkreten Consulting-Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart bzw. ergibt sich dieser aus dem jeweiligen Angebot von Workheld.
1.3 Workheld ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Workheld. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
1.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Workheld zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Workheld anbietet.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggeber
2.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Consultingauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
2.2 Der Auftraggeber wird Workheld auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
2.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Workheld auch ohne besondere Aufforderung durch Workheld alle für die Erfüllung und Ausführung des Consultingauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Workheld von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Workheld bekannt werden.
2.4 Bekanntgabe der Ansprechpartner bzw. Schlüsselpersonen (je Standort bzw. Aufgabengebiet) des Auftraggebers zur Einhaltung der Genehmigungsverfahren, Freigaben und Abwicklung der Leistungserbringungen sowie umgehende Meldung von diesbezüglichen Änderungen. Der Auftraggeber hat ferner sicherzustellen, dass die erforderlichen Ansprechpartner für Workheld erreichbar sind, anderenfalls Workheld bis zu deren Erreichbarkeit Leistungen anhalten darf. Hierfür verpflichtet sich der Auftraggeber, adäquate Ansprechpartner bekannt zu geben und diese mit entsprechender Entscheidungsbefugnis auszustatten. Intern hat der Auftraggeber weiters sicherzustellen, dass kurze bzw. rasche Entscheidungswege definiert sind und die genannten Ansprechpartner bei Bedarf auch zu Terminen vor Ort präsent sind.
2.5 Der Auftraggeber wird rechtzeitig Genehmigungen und Beschlüsse zu den vorgelegten Dokumenten und Materialien abgeben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Nichteinhaltung der Fristen dazu führen kann, dass die im Zeitplan festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.
2.6 Der Auftraggeber ermöglicht Workheld den Zugriff auf die Informationen, die für den erfolgreichen Abschluss des Consulting-Auftrages erforderlich sind, sofern der Auftraggeber auf diese Informationen zugreifen kann.
2.7 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Workheld von dieser informiert werden, soweit dies für die Erbringung der Leistungen von Workheld von Relevanz sein sollte.
3. Berichtspflicht
3.1 Soweit im konkreten Projekt nicht anders geregelt, verpflichtet sich Workheld, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
3.2 Die vereinbarten Ergebnisdokumente erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
3.3 Workheld ist bei der Herstellung der vereinbarten Consultingleistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Workheld ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
4. Schutz des geistigen Eigentums
4.1 Die Urheberrechte an den von Workheld und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Workheld. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Workheld zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Workheld – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
5. Gewährleistung
5.1 Workheld ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Workheld wird dem Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
5.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
6. Geheimhaltung / Datenschutz
6.1 Workheld verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
6.2 Weiters verpflichtet sich Workheld, über den gesamten Inhalt der Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungen zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von eigenen Kunden des Auftraggebers Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
6.3 Workheld ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Workheld hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
6.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
6.5 Workheld ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Workheld Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
6.6 Workheld verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche Bestimmungen der DSGVO einzuhalten, soweit diese nach dem Inhalt des jeweiligen Auftrages zur Anwendung kommen. Sollte es im Rahmen der Tätigkeit von Workheld zu einer Auftragsdatenverarbeitung für den Kunden kommen, so werden die Vertragsparteien eine geeignete Datenverarbeitungsvereinbarung im Sinne des Art 28 DSGVO abschließen.
7. Vertragslaufzeit
7.1 Der Leistungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
7.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von Workheld weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Workheld eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.