AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 13. Mai 2026

I. Allgemein

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Workheld GmbH (im Folgenden „Workheld“ oder „Auftragnehmer“) schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden einvernehmlich für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrags kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks- bzw. Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Eine barrierefreie Ausgestaltung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) sowie nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist nicht im Angebot enthalten, sofern dies nicht gesondert bzw. individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Wurde die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart, obliegt es dem Auftraggeber, die Leistung auf ihre Zulässigkeit nach den genannten Vorschriften zu prüfen. Ebenso hat der Auftraggeber die von ihm bereitgestellten Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

2.9. Mitwirkungspflichten bei Implementierungs- und Entwicklungsprojekten. Soweit Workheld Software für den Auftraggeber individuell entwickelt, anpasst, in dessen Systemlandschaft integriert oder im Rahmen einer gemeinsamen Entwicklung erbringt, treffen den Auftraggeber zusätzlich zu Punkt 2 und Punkt 4.2 folgende Mitwirkungspflichten:

2.9.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten alle für die Erbringung erforderlichen Test-, Integrations- und Produktivumgebungen, Schnittstellen, API-Zugänge, Service-Accounts, VPN-Verbindungen sowie Konfigurationen seines Identitätsanbieters (z. B. Active Directory, Microsoft Entra ID, Auth0) bereit. Bereitstellungs-Verzögerungen gelten als Mitwirkungs-Verzug im Sinne von Punkt 4.2.

2.9.2 Vom Auftraggeber gestellte Stamm- und Bewegungsdaten (z. B. Anlagen-, Equipment-, Auftrags- oder Materiallisten) sind vor Übergabe an Workheld vom Auftraggeber auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Aufwände aus mangelhafter Datenqualität (z. B. Datenbereinigung, Migration, Re-Mapping) trägt der Auftraggeber.

2.9.3 Klärungsfragen zwischen den Vertragsparteien zu Spezifikationen, Schnittstellen oder Datenstrukturen werden innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang beantwortet, sofern im Einzelvertrag keine andere Frist vereinbart ist. Erfordert eine Frage komplexere Abstimmungen, teilt der Empfänger dies innerhalb der genannten Frist mit und nennt einen verbindlichen Termin für die endgültige Antwort. Diese Verpflichtung gilt wechselseitig.

2.9.4 Zur Qualitätssicherung und Abnahme stellt der Auftraggeber eine ausreichende Anzahl tatsächlicher Endnutzer (z. B. Techniker, Werker, Disponenten) als Testpersonen für Pilot- und User-Acceptance-Tests bereit. Eine ausschließliche Beteiligung der IT-Abteilung des Auftraggebers genügt nicht.

2.9.5 Sind Vor-Ort-Tätigkeiten am Standort des Auftraggebers erforderlich, sorgt der Auftraggeber rechtzeitig für Sicherheitsunterweisungen, Zutrittsberechtigungen, allenfalls erforderliche Arbeitsgenehmigungen und für die nötige Werks-IT-Anbindung der Workheld-Mitarbeiter. Wartezeiten aus diesem Bereich gehen zulasten des Auftraggebers.

2.9.6 Bei iterativer Leistungserbringung in Sprints, Phasen oder Meilensteinen finden Zwischenabnahmen statt. Erfolgt zu einer Zwischenabnahme keine schriftliche Mängelrüge innerhalb der vereinbarten Frist (mangels Vereinbarung: zehn Werktage), gilt der jeweilige Sprint bzw. Meilenstein als zwischenabgenommen. Nicht zwischenabgenommene Phasen können Folgephasen blockieren; daraus resultierende Verzögerungen gehen zulasten des Auftraggebers.

2.9.7 Der Auftraggeber gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der von ihm bereitgestellten oder von Dritten bezogenen Schnittstellen, Vorsysteme und Eigenentwicklungen, mit denen Workheld integriert. Workheld haftet nicht für Fehlfunktionen, Ausfälle oder Inkompatibilitäten dieser Komponenten.

2.9.8 Wesentliche Änderungen der vom Auftraggeber eingesetzten Systemlandschaft (insbesondere Releasewechsel von ERP-, MES-, CMMS- oder Identitätsanbieter-Systemen, Schnittstellen-Änderungen, Migrationsvorhaben), die Auswirkungen auf die Leistung von Workheld haben können, teilt der Auftraggeber Workheld unverzüglich, längstens jedoch vor Wirksamwerden der Änderung mit. Daraus resultierender Anpassungsaufwand wird gesondert verrechnet.

2.9.9 Bei wesentlichen Blockaden in der Projektdurchführung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Angelegenheit innerhalb von fünf Werktagen an einen vorab benannten Lenkungsausschuss zu eskalieren. Bis zur Klärung darf Workheld die betroffenen Leistungen anhalten, ohne dass dies einen Verzug begründet.

2.9.10 ERP-Integration. Soweit Workheld eine Anbindung an ERP-Systeme des Auftraggebers — beispielsweise SAP ECC, SAP S/4HANA, Microsoft Dynamics 365, Oracle ERP Cloud, Infor, IFS oder vergleichbare Systeme — realisiert oder Workheld-Komponenten mit diesen integriert, gelten zusätzlich folgende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:

  • Bereitstellung eines Sandbox- bzw. Q-Systems mit produktionsnahen Stamm- und Bewegungsdaten rechtzeitig vor Beginn der Implementierungsarbeiten;
  • Bereitstellung der erforderlichen technischen Schnittstellen — bei SAP insbesondere BAPI, RFC, OData/SAP Gateway, IDOC, SAP Cloud Platform Integration bzw. SAP Integration Suite, bei anderen ERP-Anbietern die jeweils üblichen Integrationsschnittstellen — sowie der für deren Nutzung notwendigen Berechtigungen für Workheld bzw. die Workheld-Plattform;
  • Benennung jeweils eines fachlichen und eines technischen ERP-Ansprechpartners auf Auftraggeberseite mit Entscheidungsbefugnis im jeweils relevanten Modul;
  • Customizing, Funktionsfähigkeit und Berechtigungskonzept der eingesetzten ERP-Module obliegen dem Auftraggeber. Workheld ist für ERP-seitige Konfigurationen nur insoweit verantwortlich, als diese ausdrücklich im Einzelvertrag als Leistung von Workheld vereinbart sind;
  • Wesentliche Releasewechsel (z. B. ERP-Upgrades, S/4HANA-Migrationen), Patches mit Schnittstellenwirkung oder Änderungen am Customizing der angebundenen Module werden Workheld mit angemessener Vorlaufzeit, längstens jedoch vor Wirksamwerden, mitgeteilt; daraus resultierender Anpassungsaufwand der Workheld-Komponenten wird gesondert verrechnet;
  • Bereitstellung von Schnittstellen-Spezifikationen, Mapping-Dokumentationen, IDoc- bzw. Nachrichten-Beispielen und API-Spezifikationen kundenseitig genutzter Erweiterungen, soweit für die Integration erforderlich.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag und ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- bzw. Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 2.3, zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten), ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust eintreten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unberechtigter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenforderungen zurückzuhalten. Bei berechtigten, unbestrittenen Gewährleistungsansprüchen bleibt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (insbesondere gemäß § 1052 ABGB) im angemessenen Umfang unberührt.

5.5. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als anerkannt gilt.

5.6. Vom Auftraggeber erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern die Fälligkeit des unbestrittenen Rechnungsbetrags nicht.

5.7. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart.

6.2. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen zu verwenden sowie die auf der Grundlage des Vertrags erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben.

6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.5. Wird dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Schadenersatzansprüche aus Anlass des Rücktritts richten sich ausschließlich nach Punkt 9.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojekts zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2.3 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen die Erhebung einer schriftlichen und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Leistung diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge (innerhalb von 14 Tagen), so gilt die Ware als genehmigt; die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.

8.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.6. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.7. Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.8. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe, soweit gesetzlich zulässig.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle verschuldeter Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, soweit gesetzlich zulässig.

9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

10. Referenzen

10.1 Der Auftragnehmer darf während und nach der Zusammenarbeit oder Nutzung der durch den Auftragnehmer entwickelten Software Namen und/oder Logo des Auftraggebers als Referenz auf Webseiten und in sonstigem Werbematerial verwenden. Der Auftraggeber kann diese Befugnis jederzeit mit einer angemessenen Umstellungsfrist widerrufen.

11. Loyalität

11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden eine gezielt aktive Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrags und sechs (6) Monate nach Beendigung des Vertrags unterlassen. Diese Pflicht erstreckt sich ausschließlich auf Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zwölf (12) Monate vor der Abwerbung nachweislich an gemeinsamen Projekten der Vertragsparteien gearbeitet haben. Reaktionen auf öffentliche Stellenausschreibungen sowie Initiativbewerbungen ohne vorherige Ansprache durch den anderen Vertragspartner sind hiervon ausgenommen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht kann der betroffene Vertragspartner angemessenen Ersatz, höchstens jedoch sechs Monatsgehälter des betroffenen Mitarbeiters, geltend machen; das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB bleibt unberührt.

12. Datenschutz, Geheimhaltung

12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist Dipl.-Inf. Christine Geier, MBA, erreichbar über die Workheld GmbH (E-Mail: hallo@workheld.com mit dem Betreff „Datenschutz“).

12.2. Eine umfassende Datenschutzerklärung steht auf der Website des Auftragnehmers unter workheld.com/datenschutz/ zum Abruf bereit.

13. Sonstiges

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt der übrige Inhalt dieses Vertrags davon unberührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG), auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

14.2. Änderungen dieser AGB. Workheld kann diese AGB ändern, wenn dies aus rechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Wesentliche Bestimmungen — insbesondere Hauptleistungspflichten, Preise und Preismodelle, Haftungsregelungen sowie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand — können nur einvernehmlich geändert werden. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht (per Post an Workheld GmbH, Rotensterngasse 5, 1020 Wien oder per E-Mail an hallo@workheld.com), gelten die Änderungen als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum Wirksamkeitsdatum der Änderung außerordentlich zu kündigen.

II. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Software-as-a-Service- und Cloud-Leistungen

1. Allgemeines

1.1 Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehen die Bestimmungen dieses Teil II im Fall der Erbringung von SaaS- und/oder Cloud-Leistungen den Bestimmungen des Teil I vor.

1.2 Workheld stellt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses die jeweilige Software in der gemeinsam vereinbarten Version in Form einer SaaS-Leistung zur Nutzung bereit (siehe jeweiliges Angebot).

1.3 Sämtliche Anforderungen an die Software-Lösung sind im Angebot bzw. in den anderen Vertragsbestandteilen detailliert beschrieben.

1.4 Zugriff und Nutzung der Software durch den Auftraggeber erfolgen über das Internet.

1.5 Für die Nutzung und den Betrieb zahlt der Auftraggeber an Workheld ein Nutzungsentgelt.

1.6 Das monatliche oder jährliche Entgelt ist abhängig von der Preisgestaltung von Workheld, da das SaaS-Modell unterschiedliche Preismodelle ermöglicht. Sofern im Angebot kein anderes Preismodell vereinbart wurde, sind folgende Preismodelle für den Auftraggeber möglich:

  • 1.6.1 Pro Benutzer/Monat: Der Auftraggeber entrichtet ein festes, monatlich wiederkehrendes Entgelt für jeden angemeldeten User, der die Software nutzt. Dabei kann der User die Software – unabhängig von der Anzahl der Transaktionen und der Zeit – wie eine Art „Flatrate“ in vollem Umfang verwenden. Der Leistungsumfang beinhaltet die Nutzung der Software.
  • 1.6.2 Abhängigkeit vom Funktionsumfang: Dieses Preismodell ist eine Erweiterung des Modells gemäß Punkt 1.6.1 (Pro Benutzer/Monat). Auch hier verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines festen, monatlich wiederkehrenden Entgelts, welches jedoch vom tatsächlich genutzten Funktionsumfang der Software abhängt.
  • 1.6.3 Es können aber auch andere Preismodelle wie Abrechnung nach Datenmenge, Transaktionen, genutzter CPU-Stunde oder ein konstanter Preis über eine bestimmte Vertragslaufzeit zur Anwendung kommen. Workheld behält sich vor, dem Auftraggeber neben den hier erwähnten Preismodellen je nach Aufwand gesondert auch Implementierungskosten zu verrechnen.

1.7 Das Verhältnis zwischen diesen AGB und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) der Workheld-Plattform richtet sich nach der in Pkt. 1.4 der ANB festgelegten Rangfolge: (1) der individuelle Vertrag bzw. das Angebot, (2) diese AGB Teil II, (3) die ANB, (4) die AGB Teil I. Ergänzend gelten die ANB unter workheld.com/anb/.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Die Voraussetzungen (Mindestausstattung der Hardware bzw. Software) für die Nutzung der jeweiligen Cloud-Leistung werden im Angebot oder in sonstiger Weise dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

2.2 Die Bereitstellung dieser Mindestvoraussetzungen sowie der Telekommunikationsdienste einschließlich der Übermittlungsleistungen vom bzw. bis zum Leistungsübergabepunkt (Netzabschlusspunkt von Workheld) sind nicht Gegenstand der Vereinbarung, sondern obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

2.3 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart, setzt Workheld die Nutzung der folgenden Browser in der jeweils letztgültigen stabilen Version voraus: Chrome, Safari, Firefox und Edge. Bei Verwendung von iOS-, Android- oder Windows-Apps wird die jeweils letztgültige stabile Version vorausgesetzt. Bezüglich der Unicode-Codierung geht Workheld grundsätzlich von UTF-8 aus, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

2.4 Sofern für die Nutzung der Cloud-Leistung Software Dritter auf der Hardware des Auftraggebers notwendig ist (z. B. Browser-, PDF-Reader-Software), hat sich der Auftraggeber selbständig um deren Installation und Wartung sowie um die Nutzungsrechte des entsprechenden Drittanbieters zu kümmern. Der Auftraggeber hält Workheld diesbezüglich verschuldensunabhängig schad- und klaglos.

2.5 Ergänzend gelten die Mitwirkungspflichten gemäß Teil I, Punkt 2.9 (Mitwirkungspflichten bei Implementierungs- und Entwicklungsprojekten), soweit Workheld im Rahmen der SaaS-/Cloud-Leistungen Anpassungen, Integrationen oder gemeinsame Entwicklungen für den Auftraggeber erbringt.

3. Rechte an der Cloud-Lösung

3.1 Sämtliche (Immaterialgüter-)Rechte an der Cloud-Leistung stehen Workheld zu; dem Auftraggeber wird kein über das jeweilige Angebot oder eine Zusatzvereinbarung hinausgehendes (Nutzungs-)Recht an der Cloud-Leistung eingeräumt.

3.2 Dem Auftraggeber ist es – soweit im Angebot oder in einer Zusatzvereinbarung nicht anders festgelegt – insbesondere nicht gestattet:

  • die Cloud-Leistung oder Teile davon zu relizenzieren, zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verleasen, über Netzwerke oder sonst online anderen zugänglich zu machen, im Rahmen eines Timesharing zur Verfügung zu stellen, als Service Bureau zu agieren oder Subscription Services für die Cloud-Leistung anzubieten;
  • die Nutzungsvereinbarung betreffend die Cloud-Leistung ohne schriftliche Einwilligung von Workheld auf eine andere Person zu übertragen.

4. Gewährleistung

4.1 Workheld kann nicht zusichern, dass die Cloud-Lösung jederzeit und über den in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Technik hinaus fehlerfrei und ohne Unterbrechungen voll funktionsfähig ist. Eine ausdrückliche Zusicherung einer besonderen Eignung der Cloud-Lösung für einen bestimmten Zweck wird nicht gegeben. Die Cloud-Lösung sowie deren Verfügbarkeit werden im Angebot abschließend beschrieben; aus anderen Angaben kann der Auftraggeber keine Ansprüche ableiten. Wurde ein bestimmtes Service-Level (SLA) gesondert vereinbart, kommt bei Unterschreitung als Gewährleistungsbehelf eine Abschlagszahlung in Betracht, die sich nach dem Prozentsatz der Unterschreitung richtet. Workheld übernimmt keine Verantwortung für Umstände in der Sphäre des Auftraggebers, insbesondere für dessen Hardware, Software und Internetverbindung von bzw. bis zum Netzabschlusspunkt aufseiten von Workheld.

4.2 Sofern Ausfälle oder Fehler jeglicher Art im Zusammenhang mit der Cloud-Lösung auftreten, wird der Auftraggeber diesen Ausfall oder Fehler unverzüglich bei Workheld melden. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Meldung, kann er keinerlei Ansprüche geltend machen, außer wenn der Auftraggeber beweist, dass Workheld den Ausfall bzw. Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Das Vorliegen von Ausfällen oder Fehlern hat stets der Auftraggeber zu beweisen; § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.

4.3 Workheld übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Cloud-Leistung mit der vom Auftraggeber eingesetzten Hard- und Software kompatibel ist.

5. Verrechnung

5.1 Das monatliche Entgelt ist abhängig von der Preisgestaltung von Workheld, da das SaaS-Modell unterschiedliche Preismodelle ermöglicht. Die jeweiligen Preise und Zahlungsziele werden im Angebot festgelegt.

5.2 Für den Fall, dass sich das Entgelt nach der tatsächlichen Nutzung des Systems (z. B. Endpunkte) errechnet, wird das Ausmaß der zu erwartenden Nutzung nach den Angaben des Auftraggebers für die Erstverrechnung herangezogen. Mit Ablauf des ersten Monats der Nutzung der jeweiligen Cloud-Lösung wird die tatsächliche Nutzung durch Workheld evaluiert – die Kosten dieser Evaluierung werden gesondert verrechnet – und in weiterer Folge auf dieser Basis die Abrechnung im Voraus nach der vereinbarten periodischen Abrechnung als Wertgrundlage herangezogen. Wird bei der jeweiligen Evaluierung festgestellt, dass die Nutzung das ursprünglich angenommene Ausmaß übersteigt, wird diese Nutzung nachverrechnet.

5.3 Die Höhe sämtlicher laufender Entgelte wird nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die laufenden Entgelte erhöhen oder verringern sich somit in dem Ausmaß, wie sich der VPI ändert. Die Anpassung der Serviceentgelte erfolgt einmal jährlich mit 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres in dem Verhältnis, in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr gegenüber dem VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat. Nimmt Workheld im Falle einer Erhöhung des VPI eine Anpassung nicht vor, verzichtet Workheld nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt oder in den Folgejahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen.

5.4 Bei Zahlungsverzug sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB zu bezahlen. Workheld ist berechtigt, bei Zahlungsverzug einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen sowie vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

5.5 Sollte der Auftraggeber wiederholt und trotz Aufforderung seine Rückstände nicht begleichen, ist Workheld berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen. Klargestellt wird, dass Workheld für daraus resultierende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

5.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unberechtigter Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenforderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Bei berechtigten, unbestrittenen Gewährleistungsansprüchen bleibt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht im angemessenen Umfang unberührt.

6. Beendigung von SaaS-/Cloud-Leistungen

6.1 Der Vertrag zur Erbringung von Cloud-Leistungen wird mit Auftragserteilung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per E-Mail mit Lesebestätigung gekündigt werden. Diese Frist entspricht den Vorgaben des Art. 25 Abs. 2 Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act). Während einer Übergangsphase von bis zu 30 Tagen nach Vertragsende unterstützt Workheld den Auftraggeber beim Wechsel zu einem anderen Anbieter gemäß Art. 26 Data Act. Der Auftraggeber verzichtet für die Dauer des ersten Jahres auf eine ordentliche Kündigung der Cloud-Leistungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

6.2 Workheld gibt nach Wahl des Auftraggebers alle Kundendaten und im Eigentum des Auftraggebers stehenden Unterlagen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (z. B. JSON oder CSV) zurück oder vernichtet sie nachweislich. Die Rückgabe oder Vernichtung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 132 BAO und § 212 UGB) sowie die Bestimmungen einer abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO bleiben unberührt.

7. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

7.1 Workheld verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der SaaS-/Cloud-Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) in der jeweils geltenden Fassung.

7.2 Soweit Workheld im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses und wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.

7.3 Nähere Informationen zum Datenschutz bei Workheld finden sich in der Datenschutzerklärung unter workheld.com/datenschutz/.

III. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen

1. Allgemeines

1.1 Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehen die Bestimmungen dieses Teil III im Fall von Beratungsdienstleistungen den Bestimmungen des Teil I vor.

1.2 Der Umfang eines konkreten Consulting-Auftrags wird im Einzelfall vertraglich vereinbart bzw. ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von Workheld.

1.3 Workheld ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Workheld. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

1.4 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, während der Dauer des Vertrags und sechs (6) Monate nach dessen Beendigung keine Subunternehmer der jeweils anderen Vertragspartei, die nachweislich an gemeinsamen Beratungsprojekten gearbeitet haben, gezielt aktiv abzuwerben oder selbst zu beschäftigen. Reaktionen auf öffentliche Stellenausschreibungen sowie Initiativbewerbungen ohne vorherige Ansprache sind hiervon ausgenommen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht kann der betroffene Vertragspartner angemessenen Ersatz, höchstens jedoch sechs Monatsgehälter des betroffenen Subunternehmers, geltend machen; das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB bleibt unberührt.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Consulting-Auftrags an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

2.2 Der Auftraggeber wird Workheld auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

2.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Workheld auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Consulting-Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Workheld von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erhält, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Workheld bekannt werden.

2.4 Der Auftraggeber gibt Ansprechpartner bzw. Schlüsselpersonen (je Standort bzw. Aufgabengebiet) zur Einhaltung der Genehmigungsverfahren, Freigaben und Abwicklung der Leistungserbringungen bekannt und meldet diesbezügliche Änderungen umgehend. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Ansprechpartner für Workheld erreichbar sind, andernfalls darf Workheld bis zu deren Erreichbarkeit Leistungen anhalten.

2.5 Der Auftraggeber wird rechtzeitig Genehmigungen und Beschlüsse zu den vorgelegten Dokumenten und Materialien abgeben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Nichteinhaltung der Fristen dazu führen kann, dass die im Zeitplan festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.

2.6 Der Auftraggeber ermöglicht Workheld den Zugriff auf die Informationen, die für den erfolgreichen Abschluss des Consulting-Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftraggeber auf diese Informationen zugreifen kann.

2.7 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Workheld informiert werden, soweit dies für die Erbringung der Leistungen von Workheld von Relevanz sein sollte.

2.8 Ergänzend gelten die Mitwirkungspflichten gemäß Teil I, Punkt 2.9 (Mitwirkungspflichten bei Implementierungs- und Entwicklungsprojekten), soweit der Consulting-Auftrag Implementierungs-, Anpassungs- oder Integrationsleistungen umfasst.

3. Berichtspflicht

3.1 Soweit im konkreten Projekt nicht anders geregelt, verpflichtet sich Workheld, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

3.2 Die vereinbarten Ergebnisdokumente erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, in der Regel zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrags.

3.3 Workheld ist bei der Herstellung der vereinbarten Consulting-Leistungen weisungsfrei und handelt in eigener Verantwortung. Workheld ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4. Schutz des geistigen Eigentums

4.1 Die Urheberrechte an den von Workheld und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Workheld. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk bzw. die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von Workheld zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Eine Haftung von Workheld gegenüber Dritten für eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung wird nicht begründet.

5. Gewährleistung

5.1 Workheld ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Workheld wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

5.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung, soweit gesetzlich zulässig.

6. Geheimhaltung / Datenschutz

6.1 Workheld verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die Workheld über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

6.2 Workheld verpflichtet sich weiters, über den gesamten Inhalt der Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungen zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von eigenen Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

6.3 Workheld ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, derer sich Workheld bedient, entbunden. Workheld hat die Schweigepflicht jedoch auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

6.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

6.5 Workheld verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen der DSGVO einzuhalten, soweit diese nach dem Inhalt des jeweiligen Auftrags zur Anwendung kommen. Sollte es im Rahmen der Tätigkeit von Workheld zu einer Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber kommen, schließen die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

7. Vertragslaufzeit

7.1 Der Leistungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

7.2 Der Vertrag kann unbeschadet dessen jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt;
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät;
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von Workheld weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, sofern die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

IV. Besondere Bestimmungen für Workheld Sense (Edge- und IIoT-Lösungen)

1. Geltungsbereich

1.1 Dieser Teil IV gilt ergänzend zu Teil I und Teil II für die Bereitstellung der Workheld-Sense-Plattform, einschließlich der Edge-Komponente „Luna“, die im OT-Netzwerk des Auftraggebers betrieben wird, und der zugehörigen Cloud-Komponenten.

1.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen Teil II (SaaS- und Cloud-Leistungen) und diesem Teil IV gehen für Sense-spezifische Sachverhalte die Regelungen dieses Teils IV vor.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im OT-Umfeld

2.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten die für den Betrieb von Luna erforderliche Hardware (Industrial-PC oder vergleichbares Edge-Gerät) gemäß den von Workheld bekanntgegebenen Mindestanforderungen bereit. Die Beschaffung, Inbetriebnahme, physische Sicherung und der laufende Betrieb der Hardware obliegen dem Auftraggeber.

2.2 Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße Netzwerksegmentierung zwischen IT- und OT-Zonen entsprechend gängiger Industriestandards (z. B. Purdue-Modell), für geeignete Firewall-Regeln für die ausgehende MQTT-Verbindung von Luna zur Workheld-Cloud, sowie für die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Netzwerkparameter.

2.3 Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen OT-Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für Themen der OT-Sicherheit und des Patch-Managements; dieser Ansprechpartner ist im Einzelvertrag oder in einem gesonderten Onboarding-Dokument anzugeben.

2.4 Der Auftraggeber ermöglicht Workheld monatlich mindestens ein Wartungsfenster von zwei (2) Stunden zur Durchführung planbarer Updates an Luna; bei kritischen Sicherheits-Patches erfolgt die Bereitstellung des Wartungsfensters innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Anforderung durch Workheld. Bei berechtigten betrieblichen Gründen kann der Auftraggeber das Wartungsfenster verschieben; das Risiko aus Verzögerungen — insbesondere im Hinblick auf Sicherheitslücken — trägt der Auftraggeber.

3. Datenrechte und Datennutzung (Data Act Kapitel II)

3.1 Die durch das Zusammenwirken von Luna und der Workheld-Sense-Plattform generierten Maschinen- und Anlagendaten („Produktdaten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 15 Verordnung (EU) 2023/2854) stehen dem Auftraggeber zu. Workheld erhebt diese Daten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags und der unter Punkt 3.3 genannten Zwecke.

3.2 Der Auftraggeber kann jederzeit gemäß Art. 4 Verordnung (EU) 2023/2854 die Bereitstellung eines Auszugs der ihn betreffenden Produktdaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen; der erste Export pro Vertragsjahr erfolgt kostenfrei. Die Weitergabe an einen vom Auftraggeber benannten Dritten gemäß Art. 5 der genannten Verordnung erfolgt auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND).

3.3 Workheld erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses und 24 Monate darüber hinaus beschränktes Recht, die Produktdaten in pseudonymisierter und aggregierter Form für die Verbesserung der Workheld-Plattform, Anomalie-Erkennung, Predictive-Maintenance-Modelle und Branchen-Benchmarks zu nutzen. Eine Verwendung der Daten zur Entwicklung mit der Hauptleistung des Auftraggebers konkurrierender Produkte ist gemäß Art. 4 Abs. 10 i. V. m. Art. 11 Verordnung (EU) 2023/2854 ausgeschlossen.

3.4 Soweit die unter Punkt 3.1 erfassten Daten personenbezogene Anteile enthalten (insbesondere Bediener-Identifikatoren, RFID-Authentifizierungen, Schichtzuordnungen), unterliegen diese der gesondert abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.

4. Funktionsumfang und Haftungsabgrenzung im Maschinen- und Produktionsumfeld

4.1 Workheld Sense und die Edge-Komponente Luna stellen Informations-, Visualisierungs-, Workflow- und Diagnose-Funktionen bereit. Sie erbringen ausdrücklich keine Steuerungs- oder Regelungsfunktionen für Maschinen oder Anlagen und keine Sicherheitsfunktionen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung); insbesondere stellen sie keine „Sicherheitsbauteile“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung dar.

4.2 Die operative Letztverantwortung für sämtliche Maschinen- und Anlagenentscheidungen, Sicherheits- und Stillsetzungsfunktionen sowie für die Bewertung und Umsetzung der durch Workheld Sense bereitgestellten Informationen verbleibt beim Auftraggeber.

4.3 Workheld haftet — vorbehaltlich Punkt I.9 — nicht für Schäden an Maschinen, Anlagen oder Werkstoffen, Produktionsausfälle, entgangenen Produktionsgewinn oder Folgeschäden, die durch eine vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern getroffene Entscheidung auf Grundlage von durch Workheld Sense bereitgestellten Informationen verursacht werden.

5. Updates und Support-Zeitraum

5.1 Workheld stellt sicherheitsrelevante Updates für jede ausgelieferte produktive Sense-/Luna-Version für mindestens fünf (5) Jahre ab der Erstinstallation beim Auftraggeber bereit. Funktions-Updates erfolgen während der Vertragsdauer.

5.2 Die Installation der bereitgestellten Updates obliegt dem Auftraggeber oder, soweit ausdrücklich vereinbart, Workheld im Rahmen der gemäß Punkt 2.4 vereinbarten Wartungsfenster.

6. Behandlung von Sicherheitslücken

6.1 Workheld unterhält eine öffentliche Vulnerability Disclosure Policy, abrufbar unter workheld.com/vulnerability-disclosure/. Sicherheitsforscher, Auftraggeber und Dritte können dort Schwachstellen melden.

6.2 Workheld informiert den Auftraggeber über sicherheitsrelevante Schwachstellen, die ihn unmittelbar betreffen, ohne unangemessene Verzögerung; die Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten richtet sich gesondert nach Punkt 20 der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

7. Behandlung von Cybersecurity-Vorfällen im OT-Umfeld

7.1 Bei einem OT-Sicherheitsvorfall, der ein System des Auftraggebers oder einen Datenfluss zwischen Auftraggeber und Workheld betrifft, kooperieren die Parteien zur Eingrenzung, Ursachenanalyse und Behebung in gutem Glauben.

7.2 Jede Partei trägt zunächst ihre eigenen Kosten der Vorfallbehandlung. Eine endgültige Verschuldensallokation und Kostentragung erfolgt nach den Sorgfaltspflichten der Parteien gemäß diesem Teil IV und den allgemeinen Haftungsregelungen.


Hinweis zu § II 7.2 — Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)

Ergänzend zu § II 7.2 dieser AGB wird darauf hingewiesen, dass die AVV zwischen Workheld GmbH und Auftraggeber dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird und zudem unter workheld.com/auftragsverarbeitung öffentlich einsehbar ist (inklusive Word-Download).